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Allgemeine Geschäftsbedingungen der HURCO Werkzeugmaschinen GmbH

(Stand: 01.03.2023)

1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Hurco GmbH (folgend: HURCO) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch ohne nochmalige Vereinbarung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und HURCO diesen nicht widerspricht.

1.3 Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Soweit eine Schriftform gesetzlich nicht vorgesehen ist, genügt auch Email. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelrüge) sind, sofern gesetzlich keine strengeren Formvorschriften bestehen, in Schrift- oder Textform abzugeben.

2. Auftragsbestätigung

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge von HURCO sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder Email gesendeter Auftragsbestätigung von HURCO, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung bzw. Dienstleistung durch HURCO zustande. In letzterem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

2.2 Inhalt und Umfang der von HURCO geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung von HURCO.

3. Lieferungen und Leistungen

3.1 Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und beginnen nicht vor Klarstellung aller technischen Auftragsdetails, der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere dem rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Bestellungen, Unterlagen, Untersuchungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Bei einer Auftragsänderung beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch HURCO neu zu laufen.

3.2 HURCO kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von HURCO verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde HURCO erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens sechs Wochen) gesetzt hat. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist bzw. auf dem Seeweg verschifft ist.

3.3 Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für HURCO angemessen bei Störung aufgrund höherer Gewalt und anderer von HURCO nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Aussperrungen, Betriebsstörungen, terroristische Anschläge, Krieg, Epidemien und Pandemien, Überschwemmungen, Erdbeben und sonstigen Naturereignisse, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Streiks – auch solche, die Vorlieferanten betreffen etc. HURCO behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert.

3.4 Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Sofern der Liefer- und Leistungsverzug nicht auf einer von HURCO zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch in Höhe von 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwertes, begrenzt.

3.5 Kommt der Kunde mit der Annahme der von HURCO angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.

3.6 Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird. In diesem Fall ist HURCO berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern und für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettokaufpreises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% des Nettokaufpreises der Gegenstände der Lieferung zu verrechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lieferkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.

3.7 HURCO ist zu Teillieferungen und entsprechenden Abrechnungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Teillieferungen sind zumutbar, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, HURCO erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3.8 Die Verpflichtung von HURCO zur Lieferung der Vertragsprodukte wird auf jeden Fall erst fällig, wenn eventuell notwendige öffentlichrechtliche Genehmigungen, insbesondere des Bundesausfuhramtes (BAFA) und des US-Department of Commerce (Office of Export Administration) vorliegen. Der Kunde verpflichtet sich, an den jeweiligen Genehmigungsverfahren mitzuwirken und alle von ihm geforderten und für die Ausfuhr benötigten Auskünfte zu erteilen.

3.9 Sollte der Kunde beabsichtigen, den Kaufgegenstand zu leasen oder zu mieten, ist HURCO nicht verpflichtet, dem Eintritt des Leasinggebers bzw. Vermieters in das Vertragsverhältnis zuzustimmen.

4. Produktänderungen

4.1 HURCO behält sich Produktänderungen vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht oder überschritten werden. HURCO ist allerdings nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits fertiggestellten oder bereits ausgelieferten Produkten nachzuholen.

4.2 Produktänderungen sind dem Kunden nur dann mitzuteilen, wenn es sich um wesentliche Änderungen, die den Vertragszweck des Produktes beeinflussen können, handelt.

 

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht - auch bei Teillieferungen - auf den Kunden über, sobald das Vertragsprodukt an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von HURCO verlassen hat. Eine vereinbarte Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, spätestens nach der Meldung durch HURCO über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde kann die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern.

5.2 Falls der Versand auf Wunsch des Kunden oder ohne Verschulden von HURCO verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6. Prüfung

6.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelfreiheit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge in diesem Zeitraum, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. In diesem Fall muss die schriftliche Rüge und Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen.

6.2 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).

 

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung von HURCO genannten Preise.

7.2 Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager von HURCO. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten, insbesondere Fracht, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Dienstleistungen, insbesondere Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen werden nach den jeweils gültigen Regiestundensätzen von HURCO verrechnet.

7.3 Sofern kein Kreditlimit eingeräumt worden ist und keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsstellung und Inbetriebnahme inklusive Überprüfung der Hauptfunktionseinheiten ohne jeglichen Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.

7.4 HURCO kann die Leistungserbringung auch ohne Angabe von Gründen von einer Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen.

7.5 HURCO ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist HURCO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

7.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur gegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

7.7 Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann HURCO jederzeit wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.

7.8 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich HURCO vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Falle einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist HURCO berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferten Vertragsprodukte bleiben Eigentum von HURCO bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (Vorbehaltsware).

8.2 Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware oder an HURCO abgetretenen Forderungen ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretenen Forderungen oder im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, wird der Kunde auf das Eigentum von HURCO hinweisen und HURCO unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- oder Sicherungseigentum von HURCO und zur Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen.

8.3 Für Test und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von HURCO. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nutzen.

8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Kunden, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von HURCO an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, ist HURCO berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte des Kunden, zurückzuverlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen aus sonstigem Grund gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Fall eines Rücktritts ist HURCO mangels abweichender Vereinbarung zur Verrechnung einer verschuldensunabhängigen pauschalierten Stornogebühr in Höhe von 25% des Nettogesamtkaufpreises berechtigt Unbeschadet dessen behält sich HURCO vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf HURCO die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware für die Benutzung sperren oder die Vorbehaltsware an sich nehmen, bzw. bei erfolgtem Wiederverkauf die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.

8.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und in voll wiederverkaufsfähigem Zustand zu erhalten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der im Eigentum von HURCO stehenden Ware erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen alle branchenüblichen Gefahren, insbesondere gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen von HURCO ist ein Nachweis über den Abschluss der Versicherung und die ordnungsgemäße Zahlung der Versicherungsprämie vorzulegen. Falls der Kunde seiner Verpflichtung zum Abschluss und Nachweis der Verpflichtung trotz Aufforderung von HURCO mit einer Nachfristsetzung von zwei Wochen nicht nachkommt, ist HURCO berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzuholen oder diesen selbst auf Kosten des Kunden entsprechend zu versichern.

8.6 Nach Rücknahme der Ware gemäß 8.4 S. 1 ist HURCO berechtigt, die Sache entweder zu veräußern und den erzielten Verkaufspreis unter Abzug des eigenen Aufwandes dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Sache zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderung zurückzunehmen und dem Kunden für seine Benutzungsdauer ein angemessenes Entgelt, zumindest jedoch 25 % des Nettokaufpreises oder des vereinbarten Reparaturentgeltes (netto) anzulasten.

8.7 Ansprüche aus Versicherungen werden bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von HURCO gegen den Kunden an Hurco erfüllungshalber abgetreten.

8.8 Falls der Kunde die gelieferten Vertragsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt.) bis zur maximalen Höhe sämtlicher von HURCO gegen den Kunden bestehenden Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Vertragsprodukte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von HURCO, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. HURCO verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber HURCO nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann HURCO verlangen, dass der Kunde HURCO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.9 Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vertragsprodukte durch den Kunden wird stets für HURCO vorgenommen. Werden die gelieferten Vertragsprodukte mit anderen, nicht HURCO gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt HURCO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Vertragsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

9. Datenverarbeitung

9.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der HURCO Unternehmensgruppe mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die HURCO im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der Kunde ist ferner damit einverstanden, dass HURCO die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des BDSG bzw. der DSGVO für geschäftliche Zwecke von HURCO auch innerhalb der HURCO Unternehmens- gruppe verwendet.

9.2 HURCO behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunftsdateien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Daten – beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung, z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von HURCO erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird HURCO die einschlägigen daten- schutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

9.3 Im Übrigen gelten die jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen und -hinweise, die auf der Unternehmenswebsite unter folgendem Link abrufbar sind: https://www.takumicnc.de/datenschutz/.

10. Gewährleistung

10.1 HURCO gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Vertragspartner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Es besteht deshalb Einigkeit darüber, dass geringfügige Mängel, die insbesondere dann gegeben sind, wenn die Einsatzbereitschaft des gelieferten Produktes nur unerheblich beeinträchtigt wird, keine Gewährleistungsansprüche auslösen. Im Übrigen sind sich die Vertragspartner einig, dass HURCO mit der Reparatur des Vertragsgegenstandes kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht hierzu abgibt und damit neue Gewährleistungsfristen nicht in Lauf gesetzt werden.

10.2 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienfehler und schuldhaftes Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, etc. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden und/oder der Kunde Reparaturen/Eingriffe am Vertragsgegenstand (auch Anbauten und sonstige Änderungen) selbst oder durch Dritte vornimmt.

10.3 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Leistung/Lieferung vom Kunden schriftlich gerügt werden. Für verdeckte Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr ab Übergabe des Vertragsproduktes, wobei es auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht ankommt.

10.4 Bei Vorliegen eines Mangels besteht für HURCO die Wahlmöglichkeit zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden Eigentum von HURCO. Verbringt der Kunde den Liefergegenstand ganz oder teilweise von einem vertraglich vereinbarten Aufstellungsort an einen dritten Ort, so trägt der Kunde die hieraus etwa resultierenden Mehrkosten, insbesondere alle etwa anfallenden weiteren Reisekosten, die HURCO entstehen. Soweit die Nacherfüllung im Ausland zu erfolgen hat, übernimmt HURCO anfallende Transport- und Wegekosten lediglich bis zu den Grenzen Deutschlands. Der Kunde darf erst nach zweimaligem Fehlschlag der Nacherfüllungsleistung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel nur geringfügig ist (vgl. Abschnitt 10.1).

10.5 Handelt es sich bei dem Vertragsprodukt um eine gebrauchte Maschine, ist die Gewährleistung für andere als offensichtliche Mängel ausgeschlossen.

10.6 HURCO behält sich das Recht vor, dem Kunden bei grundloser Reklamation alle Kosten für Aufwand zur Überprüfung der Vertragsprodukte gesondert in Rechnung zu stellen.

10.7 Sollte der Kunde, aus welchem Grund auch immer, berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend machen und im Rahmen der Gewährleistung den Vertragsgegenstand an HURCO zurückgeben, hat er für den Zeitraum, für den er im Besitz des Vertragsgegenstandes war, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die pauschal pro angefangenen Tag des unmittelbaren Besitzes mit 0,05 % des Nettoverkaufspreises bemessen wird.

10.8 Solange nicht durch HURCO das Vorliegen von Mängeln schriftlich anerkannt ist, ist der Kunde nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche von HURCO die Aufrechnung zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

10.9 HURCO hat nur dann für die Kosten einer durch den Kunden selbst vorgenommenen Mängelbehebung aufzukommen, wenn diese Mängelbehebung samt den damit einhergehenden Kosten zuvor schriftlich von Hurco genehmigt wurde.

10.10 Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber HURCO ist unzulässig.

11. Sonstige Schadensersatzansprüche

11.1 Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Insbesondere haftet HURCO nicht für den Verlust von Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

11.2 Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet HURCO - aus welchen Rechtsgründen
auch immer :

  • bei Vorsatz von HURCO und/oder der Erfüllungsgehilfen,
  • bei grober Fahrlässigkeit von HURCO und/oder der Erfüllungsgehilfen,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind oder deren Abwesenheit HURCO ausdrücklich zugesichert hat.
  • bei einer schuldhaften Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten.

11.3 Ist die Haftung von HURCO ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter/Organe und Erfüllungsgehilfen.

11.4 Bei von HURCO zu vertretenden Sachschäden ist die Ersatzpflicht begrenzt auf die Deckungssumme der von HURCO abgeschlossenen Produkthaftpflichtversicherung. HURCO teilt die entsprechende Deckungssumme dem Kunden auf Anfrage mit. Im Übrigen ist die Ersatzpflicht begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar - eintretenden Schaden.

12. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte

12.1 Betriebssoftware: Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kunden an der zur Verfügung gestellten Software lediglich eine unbefristete, nicht übertragbare Lizenz eingeräumt wird. HURCO ist berechtigt, die erteilte Lizenz zu widerrufen, falls der Kunde diese entgegen dem Vertragszweck nutzt, insbesondere die Software vervielfältigt, Änderungen hieran vornimmt oder sie an Dritte weitergibt oder über den Vertragszweck hinaus, in sonstiger Weise verwertet. Soweit die Vertragsprodukte zum Wiederverkauf vorgesehen sind, trägt der Kunde für die Einhaltung dieser Lizenzbedingungen durch seine Abnehmer ausreichend Sorge. Der Kunde hat HURCO unverzüglich von bekanntwerdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken (auch bei seinem Abnehmer) zu unterrichten und HURCO auf dessen Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.

12.2 Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken, noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von HURCO berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.

12.3 HURCO behält sich an der Betriebssoftware, an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. HURCO verpflichtet sich, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Auch Bearbeitungen von derartigen Unterlagen, die geistiges Eigentum von Hurco darstellen, dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von HURCO vorgenommen werden. Der Kunde stellt HURCO von jeglichen Schäden aus entsprechenden Verstößen frei. Dies gilt auch für Schäden, die aufgrund der Verwendung von unberechtigt veränderten, bearbeiteten und umgesetzten Skizzen, Mustern, Plänen und dergleichen sowie der unberechtigten Änderung der Betriebssoftware auftreten. Jegliche darüberhinausgehenden Ansprüche, die sich aus einer Verletzung der Immaterialgüterrechte von HURCO ergeben, bleiben hiervon unberührt und können von HURCO gesondert geltend gemacht werden.

13. Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr

13.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know-How werden von HURCO unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG – Dual-Use Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.

Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D. C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. HURCO hat diesbezüglich keine Auskunftspflicht und übernimmt keinerlei Gewährleistung, dass die Vertragsprodukte den jeweiligen Ausfuhrbestimmungen entsprechen. Der Kunde hat auch keinen Anspruch darauf, dass HURCO die Vertragsprodukte den jeweiligen Ausfuhrbestimmungen anpasst.

13.2 Jede Weiterleitung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis der HURCO, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

13.3 Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: “Specifically Designated Nationals and Blocked Persons”, “Entity List”, “Denied Persons List“) stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.

14. Erwerbsteuer/ Einfuhrumsatzsteuer

Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Vertragsprodukte die Regelungen der Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen.

 

15. Ersatzteilpreise

Die Ersatzteilpreise gelten ab Lager Pliening ohne Installation, Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung.

16. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

16.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist München. HURCO ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.

16.3 Sollten einzelne dieser Bestimmungen- gleich aus welchem Grund - nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für nichtige Bestimmungen gilt eine zulässige, ihrem wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck möglichst entsprechende Regelung.